Satzung

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Satzung der Segler-Vereinigung Reiherstieg von 1926 e.V.

Präambel

Die Segler-Vereinigung Reiherstieg von 1926 e.V. will im Sinne ihrer Vereinsgründer hauptsächlich Segelsport betreiben: Fahrtensegeln, Segelwettfahrten und Jugendsegeln, was auch durch andere Wassersportarten in der Vereinigung unterstützt wird.

Zur Erreichung ihres Hauptzieles sichert die Vereinigung ihre Vereinsanlagen durch Erhalt und Pflege in Mitarbeit ihrer Mitglieder, sowie durch geeignete Maßnahmen zur Standortsicherung, bzw. der Standorterweiterung mit dem Ziel langfristig durchführbarer Ausübung des Segelsports.

Artikel 1: Name und Sitz der Vereinigung

Die Segler-Vereinigung Reiherstieg von 1926 e.V. – abgekürzt SVR – hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist am 26. November 1926 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Die SVR ist Mitglied des Deutschen Segler Verbandes (D.S.V.); des zuständigen Landes – Segler Verbandes und des zuständigen Landes-Sportbundes Die SVR betreibt ihren Segelsport nach dem Grundgesetz des D.S.V.

Artikel 2: Zweck der Vereinigung

Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Sports.

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Segelsports und anderer Wassersportarten sowie der Förderung sportlicher Trainings-Möglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene.

Hierzu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sport- und Sportboot-Hafenanlagen.

2.1.

Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

2.3.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3: Abzeichen und Stander

Die SVR führt für Ihre Fahrzeuge und Gebäude einen grünen Stander mit weißem Kreuz und roten Mittelpunkt.

Artikel 4: Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt und Ausschluss

4.1 Mitgliedschaft

Die SVR setzt sich zusammen aus erwachsenen-, jugendlichen- und jüngsten, sowie Ehrenmitgliedern.
Mitglied der SVR kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche vom 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres werden als Jugendmitglieder aufgenommen. Jüngstenmitglieder werden vom vollendeten 10. Lebensjahr aufgenommen. Bei der Aufnahme von Minderjährigen ist die Zustimmung des/r gesetzlichen Vertreter erforderlich. Nach 50jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft in der SVR wird das Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.

Der Vorstand kann ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

4.2 Aufnahme

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch einen Aufnahmeausschuss, der sich aus zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern zusammensetzt und die Mitgliederversammlung über die Aufnahme informiert.

Maßstäbe für die Aufnahme neuer Mitglieder sind:

  1. begründete Erwartung zur Unterstützung der Ziele der Vereinigung, insbesondere durch aktive Mitarbeit
  2. die Persönlichkeit des Bewerbers
  3. die Einstellung zur Vereinsgemeinschaft

Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein Jahr auf Probe. Während dieser Zeit kann die Mitgliedschaft jederzeit mit einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen beiderseits gekündigt werden. Nach Ablauf des Probejahres erfolgt dann die endgültige Aufnahme bei Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Aufnahmeausschusses. Über Einsprüche gegen die Ablehnung einer endgültigen Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Einsprüche gegen die Ablehnung müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablehnung dem geschäftsführenden Vorstand zur Vorlage in der nächsten Mitglieder-Versammlung eingereicht werden. Für die Aufnahme ist dann 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Aufnahme von aktiven Mitgliedern erfolgt gegen Zahlung einer in der Beitragsordnung festgelegten Aufnahmegebühr. Im Falle einer Kündigung während der Probezeit wird die Aufnahmegebühr abzüglich einer Kostenpauschale erstattet.

Die Aufnahme von passiven Mitgliedern erfolgt ohne Aufnahmegebühr; bei Übergang in die aktive Mitgliedschaft wird die in der Beitragsordnung festgelegte Aufnahmegebühr erhoben. Jüngstenmitglieder gehen nach Vollendung des 14. Lebensjahres in die Gruppe der Jugendmitglieder über. Rechte und Pflichten beginnen mit dem Tage der Aufnahme in die Vereinigung, wozu auch die Mitgliedschaft auf Probe gehört. Die Rechtsstellung der Jugendmitglieder regelt die Jugendordnung. Nach mindestens 2 Jahren aktiver Mitgliedschaft als Jugendmitglied und Vollendung des 19. Lebensjahres erfolgt auf deren Antrag die Aufnahme zum Vollmitglied ohne Zahlung der Aufnahmegebühr. Nach dem Tode eines aktiven Mitgliedes kann der Hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner innerhalb einer einjährigen Karenzzeit die aktive Mitgliedschaft der SVR erwerben. In diesem Fall entfällt die Erhebung einer Aufnahmegebühr.

4. 3 Austritt

Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich bis zum 30. Sept. an den Vorstand erfolgen. Der Austritt wirkt zum Schluss des Kalenderjahres, in dem die Austrittserklärung erfolgt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft – auch bei Probemitgliedschaft – ist der Standerschein zurückzugeben. Die satzungsgemäßen Beiträge sind bis zum Ende des Jahres zu zahlen.

4. 4 Ausschluss

  1. Ein Mitglied wird durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen bei:
    1. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung gemäß Beitrags-Ordnung nach vorheriger schriftlicher Mahnung.
    2. Nichtleistung von Arbeitsdiensten und anderer Gemeinschaftsleistungen nach vorheriger schriftlicher Mahnung.
  2. Weiterhin kann ein Mitglied auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes vom Ältestenrat ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe insbesondere sind:

  1. Schwerer Verstoß gegen satzungsgemäße Pflichten und / oder gegen Versammlungsbeschlüsse trotz mehrfacher mündlicher Hinweise des Vorstandes oder nach einmaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand.
  2. vorsätzliche Schädigung der Vereinsgemeinschaft, der Vereinsanlagen oder des Vereinsvermögens, sowie des Ansehens der SVR.
  3. bewusste Fehlangaben im Aufnahmeantrag.

Vor der Entscheidung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Ältestenrates ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nicht wieder in die Vereinigung aufgenommen werden.

Artikel 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder der SVR haben das Recht, die Vereinsanlagen unter Beachtung der Satzung, Ordnungen und Versammlungsbeschlüsse zu nutzen. Sie haben Stimm- und Wahlrecht; mit Ausnahme der Jugend- und Jüngstenmitglieder. Alle Mitglieder der SVR sind verpflichtet, die Beiträge nach der Beitragsordnung zu entrichten. Ferner sind alle Mitglieder verpflichtet, sich an dem zur Pflege und Instandhaltung der Vereinsanlagen notwendigen Arbeitsdienst zu beteiligen. Art und Umfang des Arbeitsdienstes werden durch die gewählten Slipmeister bestimmt, bzw. regelt die Arbeitsdienstordnung. Nichtbefolgung zieht Maßnahmen nach der Arbeitsdienstordnung, bzw. Maßnahmen nach Art. 4, Abs. 4 dieser Satzung nach sich. Auf- und Abslippen zählt nicht zum Arbeitsdienst, sondern muss von den Bootseignern gemeinsam nach Einteilung durch die Slipmeister geleistet werden. Zur Führung eines im Vereinsregister eingetragenen Fahrzeuges erhalten die Mitglieder einen Standerschein. Er berechtigt, auf einem yachtmäßig gehaltenen Fahrzeug den Vereinsstander zu führen. Der Standerschein bleibt Eigentum der Vereinigung und ist bei Verkauf des Fahrzeuges oder Austritt aus der Vereinigung an diese zurück-zugeben.

Artikel 6

Die Organe der Vereinigung sind:

1. die Mitgliederversammlung – 2. der Vorstand – 3. der Ältestenrat

Artikel 7: Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die

1. Vorsitzende/r – 2. Vorsitzende/r – 1. Kassenwart/in

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Diese Vorstandsmitglieder müssen mindestens zwei Jahre der
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Kassenwart, 1. und 2. Schriftführer, Jugend-leiter, sowie den gewählten Ressortvertretern.
Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB, sowie Revisoren und Mitglieder des Bauausschusses werden auf 2 Jahre von der Hauptversammlung gewählt, alle übrigen Vorstandsmitglieder auf 1 Jahr.
Der Vorstand vertritt die Vereinigung in allen Angelegenheiten und hat der ordentlichen Hauptversammlung in jedem Jahr einen Jahres- und Kassenbericht vorzulegen. Sämtliche Arbeiten werden vom Vorstand ehrenamtlich geleistet.

Artikel 8: Der Ältestenrat

Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus 5 an Jahren älteren Mitgliedern, die mindestens 10 Jahre Mitglied der SVR sind und wählt seinen Vorsitzenden selbst.
Er hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten zu schlichten, über ehrenrührige Handlungen von Vereinsmitgliedern zu beraten und dem Vorstand Bericht zu erstatten. Außerdem hat er auf Antrag des Vorstandes gemäß Art. 4, Abs. 4 über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ältestenratsvorsitzenden.

Artikel 9: Die Hauptversammlung

Im Januar / Februar eines jeden Jahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Eine außerordentliche Versammlung / Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dieses mit Angabe der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung/ Hauptversammlung durch den Vorstand ist zulässig. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Die Hauptversammlung der SVR ist trotz etwa fehlender Mitglieder beschlussfähig, wenn zuvor alle eingetragenen Mitglieder termingerecht schriftlich eingeladen wurden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladungsschreiben 4 Wochen vorher bei der Post aufgegeben worden sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen oder Ausschluss von Mitgliedern (s. Art. 4, Abs. 4) ist 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungen des Vereinszweckes oder -namens bedürfen der Zustimmung von dreiviertel aller Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugend- und Jüngstenmitglieder. Über die Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer gegenzuzeichnen. Diese Regelung gilt auch für Artikel 10.
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand, den Ältestenrat, die Revisoren und den erweiterten Vorstand. Sie nimmt den Vorstands- und Kassenbericht entgegen und erteilt dem geschäftsführenden Vorstand auf Antrag der Revisoren Entlastung.
Sie beschließt ferner über Anträge. Diese müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Dringende Anträge sind während der Versammlung zulässig.

Artikel 10: Die Mitgliederversammlung

Neben der Hauptversammlung finden mindestens drei Mitglieder-versammlungen statt. Diese müssen mindestens 2 Wochen vor Stattfinden vom Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung wird auf der Versammlung bekanntgegeben. Eine Niederschrift ist anzufertigen. Der 1. oder 2. Vorsitzende leitet die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung kann sich mit allen Dingen befassen, die nicht nach der Satzung der Hauptversammlung zustehen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Artikel 11: Das Geschäftsjahr und das Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Kassenwart hat die Beiträge und sonstigen Gelder anzunehmen, fällige Rechnungen zu begleichen und ordnungsgemäß Buch zu führen.

Am Ende des Geschäftsjahres hat er den von den Revisoren geprüften Jahres- und Kassenbericht dem Vorstand vorzulegen und in der im Januar / Februar abzuhaltenden Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

Artikel 12: Die Revisoren

Zwei ehrenamtliche Revisoren (Nr. 1 und 2) werden von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass erstmalig nach einem Jahr der Rechnungsprüfer Nr. 1 und nach zwei Jahren der Rechnungsprüfer Nr. 2 neu zu wählen ist. Eine Wiederwahl ist statthaft.

Die Revisoren sind verpflichtet, sämtliche Bücher und Belege – auch während des laufenden Geschäftsjahres – zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Über die Prüfergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem geschäftsführenden Vorstand auszuhändigen ist. Bemerkungen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu prüfen und zu beantworten.

Die Revisoren erstatten der Jahreshauptversammlung einen jährlichen Prüfbericht. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Artikel 13: Die Auflösung der Vereinigung

Die SVR kann nicht aufgelöst werden, solange noch 7 Mitglieder vorhanden sind.
Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an den Deutschen Seglerverband e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, dabei vorrangig für die Jugendförderung, zu verwenden hat.

Hamburg, 10. Februar 2015

Andreas Herz
(1. Vorsitzender)